Prospekte
Seit Juli 2005 besteht für geschlossene Fonds eine gesetzliche Prospektpflicht. Sie ergibt sich aus § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG). Bevor Anteile geschlossener Fonds öffentlich angeboten werden dürfen, überprüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin), ob die Mindestangaben des VerkProspG und der Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) vorliegen. Prospekte enthalten die Vertrags- bedingungen des Fonds und alle Angaben von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der Vermögensanlage. Sie müssen dem Anleger grundsätzlich vor dem Erwerb von Fondsanteilen ausgehändigt werden.
Auf dem Leistungsbilanzportal finden Sie die nach § 8 i Abs. 2 VerkProspG zur Veröffentlichung gestatteten und veröffentlichten Verkaufsprospekte seit 01.07.2005. Nutzen Sie dazu die Suche oder lassen Sie sich alle Daten zu einem Unternehmen über die alphabetische Leiste anzeigen.